Kaum Folgen von der Cannabis-Legalisierung
Kaum Folgen von der Cannabis-Legalisierung
Seit einem Monat ist der Cannabis-Konsum für Erwachsene legal. Nach Einschätzung von Politik und Polizei in Rheinland-Pfalz hat das noch nicht zu spürbaren Unterschieden geführt.
Im ersten Monat nach der Legalisierung von Cannabis hat diese, nach Darstellung der Behörden, keine auffallende Auswirkung gehabt. Stefanie Loth, Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), sagte der Deutschen-Presse-Agentur in Mainz, dass es für eine valide Rückmeldung noch zu früh sei. Allerdings hieß es aus dem Innenministerium, dass die Polizeipräsidien bisher keine Auffälligkeiten gemeldet hätten. Auch sei es noch viel zu früh, um sagen zu können, ob nun mehr Menschen kiffen. Dazu gebe es laut Anette Schilling von der Landesstelle für Suchtfragen noch keinerlei Erhebungen, was mit Sicherheit aber noch folgen wird. Spätestens dann, wenn es für die Bundesregierung gilt, die Auswirkungen der Legalisierung zu bewerten, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. Damit ist allerdings frühestens in 18 Monaten zu rechnen.
Weiter sagt Schilling, dass die ohnehin schon mehr als voll ausgelasteten Suchtberatungsstellen derzeit mit Abstimmungen der Ausgestaltung des neuen Gesetzes beschäftigt sind. Innerhalb von Rheinland-Pfalz und mit den anderen Bundesländern. Auch begrüßt Schilling den Kontakt mit den Anbauvereinen und den Konsumierenden. So konnte sie frühzeitig auf Suchtaspekte aufmerksam machen und das Hilfesystem vermitteln.
Laut GdP-Landescheffin Loth, sei es in einzelnen Fällen zu Rechts- und Handlungsunsicherheiten gekommen. Beispielsweise ist es zu einem Fall gekommen, dass in der Nähe eines Kinderspielplatzes Cannabis konsumiert wurde. Dabei wurde Gras in erlaubter Menge mitgeführt, aber es soll auch gedealt worden sein. Solche Fälle können derzeit zu Schwierigkeiten bei der Zuständigkeit führen, da nicht klar ist, ob Kommune oder Polizei den Fall behandeln müssen. Damit steigt auch das Risiko der möglichen Verschleppung. Derzeit verlangen die Staatsanwaltschaften bei einem Cannabis-Fund in zulässiger Menge weiterhin eine Anzeige. Das Cannabis müsse dafür als Beweismittel sichergestellt werden.
Bei Volksfesten und Jahrmärkten, die auch von Familien und Kindern besucht werden, gebe es ebenfalls noch keine klare Linie, wie damit umzugehen sei. Ministeriumssprecherin Sonja Bräuer sieht aufgrund des Charakters solcher Veranstaltungen dort ein de facto Konsumverbot. Die gesetzlichen Regelungen im Cannabis-Gesetz (CanG) sähen klar eine Beschränkung des öffentlichen Konsums in unmittelbarer Nähe von Jugendlichen unter 18 Jahren vor. So gelte auch ein Konsumverbot für Besucherinnen und Besucher öffentlicher Veranstaltungen in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätze sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie Gaststätten oder Festzelten könnten vom Hausrecht der Veranstalter, der ein Konsumverbot ausspricht, betroffen sein.
Desweiteren betonte Bräuer für den Straßenverkehr, “dass ein durch Cannabis-Konsum bedingter Rauschzustand und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unvereinbar sind”. Aktuell stehe zwar ein Vorschlag einer Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums im Raum, der eine Erhöhung der erlaubten THC-Konzentration von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum auf 3,5 Nanogramm vorsieht, jedoch gelte bis zur neuen Rechtsprechung der alte Grenzwert. Über diesen Vorschlag und die aktuelle Cannabis-Regelung im Straßenverkehr berichteten wir ebenfalls in diesem Beitrag.
Im Sozialministerium erarbeitet man eine Landesverordnung zur Umsetzung des Cannabis-Gesetzes, In erster Linie soll dabei die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug des Gesetzes regeln und bis Juli in Kraft treten, hieß es im Innen- und Sozialministerium.
Der Besitz in begrenzten Mengen, der private Anbau und der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit sind seit dem 1. April für Menschen ab 18 Jahren unter Auflagen erlaubt. Gegen große Widerstände aus der Opposition hatte die Ampel-Koalition ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. Erlaubt sind nicht mehr als 25 Gramm in der Öffentlichkeit und mehr als 50 Gramm zu Hause. Dafür dürfen drei Pflanzen im Wohnbereich aufbewahrt werden. Wer dagegen verstößt, kann hohe Bußgelder erwarten.
Die Weitergabe der Droge bleibt weiterhin strafbar und besonders die Weitergabe an Minderjährige kann mit einem Aufenthalt im Gefängnis geahndet werden. Ausgenommen davon sind die Anbauvereine, die Cannabis-Social-Clubs, welche ab dem 1. Juli mit dem Anbau beginnen dürfen. Über die Rahmenbedingungen dieser Vereinigungen haben wir berichtet.