Legalisierung von Cannabis in Deutschland

Aktualisiert am
4.11.2024
Veröffentlicht am
23.3.2024
Von
René Knösel
Lesezeit:
10
Min.
Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland nimmt konkrete Formen an. Nach der Zustimmung des Bundesrats zum Cannabisgesetz (CanG) steht dem legalen Besitz und Konsum von Cannabis ab dem 1. April 2024 nichts mehr im Wege. Dieses Gesetz markiert einen bedeutenden Schritt in der deutschen Drogenpolitik und zielt darauf ab, den Schwarzmarkt einzudämmen, den Gesundheitsschutz zu verbessern und den Jugendschutz zu stärken. In diesem Artikel beleuchten wir die Hintergründe der Legalisierung, die wichtigsten Bestandteile des neuen Gesetzes und werfen einen Blick auf die geplanten Modellprojekte für den kommerziellen Vertrieb.

Update: CanG kommt durch Bundesrat

Nachdem der Deutsche Bundestag zuvor das Gesetz zur Teillegalisierung von Cannabis verabschiedete, hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Damit steht der Legalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis zum 1. April 2024 nichts mehr im Wege. Zuvor gab es aus den einzelnen Bundesländern die Kritik, dass das Gesetz sie vor einem Verwaltungschaos stellen würde, da nun laufende Verfahren abgebrochen, bereits geltende Urteile zurückgezogen und die neuen Regelungen umgesetzt werden müssen.

Somit dürfen ab April alle volljährigen Bürger und Bürgerinnen 25 Gramm Cannabis besitzen und bis zu 50 Gramm daheim aufbewahren. Von Juli an dürfen sogenannte Cannabis-Clubs die Droge in begrenztem Maße anbauen und an Mitglieder verkaufen.

Der öffentliche Konsum ist in Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten und Sportstätten nicht erlaubt. In Fußgängerzonen darf ab 20 Uhr konsumiert werden, während es für Minderjährige weiterhin verboten bleibt.

Die Hintergründe der Legalisierung

Am 23. Februar 2024 hat der Deutsche Bundestag das Cannabisgesetz (CanG) verabschiedet, welches den kontrollierten Umgang mit Cannabis regelt und zuvor bestehende Vorgaben für Privatpersonen, Polizei und Justiz ändert. Erfahrungen aus anderen Ländern wurden in einem externen Gutachten, das im April 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegeben wurde, berücksichtigt und bei der Umsetzung des Vorhabens einbezogen. Die Beratung des CanG durch den Bundesrat ist für den 22. März 2024 geplant.

Quelle: Berliner Zeitung

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die aktuelle Drogenpolitik bezüglich des Cannabiskonsums an ihre Grenzen stößt. Laut einer vom Institut für Therapie Forschung (IFT) regelmäßig durchgeführten Studie wurde deutlich, dass der Konsum von Cannabis seit 2015 in Deutschland stetig zunahm. Laut dem Bundesministerium für Gesundheit haben im Jahr 2021 4,5 Millionen Erwachsene mindestens einmal in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert. Dies entspricht 10,7 Prozent der männlichen und 6,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung. Die Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen wies dabei den höchsten Konsum auf.

Gegen den Anstieg halfen zuletzt auch keine Verbote mehr und die kulturelle Bedeutung von Cannabis in der Gesellschaft wurde immer stärker. Deutlich wurde das beispielsweise in der Popkultur, wo man Anspielungen in Musik, Filmen und weiteren Kunstformen fand. Um dem neuen Umstand gerecht zu werden, beschloss man, die Legalisierung anzustreben. Dabei ging es der Bundesregierung vor allem darum, den Schwarzmarkt einzudämmen und die Qualität des Cannabis zu kontrollieren, um schädliche Substanzen oder Verunreinigungen zu vermeiden. Außerdem sollte mehr für Aufklärung und Prävention investiert und der Jugendschutz gestärkt werden. 

Die wichtigsten Bestandteile der Legalisierung in Deutschland:

  • Privater Anbau von bis zu drei weibliche Cannabis Pflanzen
  • Konsum in der Öffentlichkeit ab 20 Uhr
  • Ab dem 1. Juli dürfen auch Anbauvereinigungen mit dem Anbau beginnen
  • Werbe- und Sponsoringverbot für Anbauvereinigungen
  • Kauf von Cannabissamen aus der EU sind erlaubt
  • Besitz von Cannabis ist nun straffrei - bis 25 Gramm in der Öffentlichkeit & 50 Gramm daheim
  • Junge Erwachsene bis 21 Jahre erhalten weniger und schwächeres Cannabis
  • Aufklärung und Prävention sollen gestärkt werden

Das CanG im Detail

Mit der Teillegalisierung sind zwar einige Lockerungen in Bezug auf Cannabis geschehen, allerdings kommen diese mit Auflagen, die wir im nächsten Teil genauer unter die Lupe nehmen.

Konsum und Besitz von Cannabis

Es ist untersagt, in der Nähe von Personen unter 18 Jahren, innerhalb und Sichtbereich um Anbauvereinigungen sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr zu konsumieren. Ebenso ist der Konsum in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten und deren Sichtbereich verboten. In der Regel wird ein Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich als Sichtbereich definiert. 

Beschränkungen für den Besitz von Cannabis: Die zulässige Menge an Cannabis pro Erwachsenem beträgt 25 Gramm. Im privaten Bereich (Wohnsitz/üblicher Aufenthaltsort) erhöht sich diese Menge auf 50 Gramm getrocknetes Cannabis pro Erwachsenem.

Privater Eigenanbau Daheim oder im Verein

Jeder Erwachsene im Haushalt darf maximal drei Cannabispflanzen anbauen. Gilt für alle Erwachsenen, die seit mindestens einem halben Jahr in Deutschland wohnhaft oder gewöhnlich ansässig sind. Cannabissamen können aus EU-Mitgliedsstaaten für den privaten Eigenanbau importiert werden. Der Online-Kauf oder Fernabsatz sowie der Versand nach Deutschland sind erlaubt. Alle zusätzlichen Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen müssen sofort und vollständig vernichtet werden.

Darüber hinaus dürfen Anbauvereinigungen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder für den privaten Eigenanbau weitergeben, vorausgesetzt, die Samen und Stecklinge stammen aus dem gemeinschaftlichen Eigenanbau. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Stück abgegeben werden. Nicht-Mitglieder müssen in diesem Fall die Selbstkosten für die Produktion der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge erstatten. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau ist ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Es müssen angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um das angebaute Cannabis, die Cannabispflanzen und die Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen. Dies kann beispielsweise durch die Aufbewahrung von Cannabispflanzen sowie geernteten Haschisch und Marihuana in abschließbaren Schränken oder Räumen erreicht werden. Zudem dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursacht werden. Geruchsbelästigungen können z. B. durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen vermieden werden.

Anbauvereinigungen sogenannte Cannabis Social Club

Anbauvereinigungen sind offiziell registrierte, nicht gewinnorientierte Organisationen oder Genossenschaften, die sich auf den gemeinschaftlichen, nicht kommerziellen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum persönlichen Gebrauch konzentrieren. Sie werden nach den Prinzipien des Vereinsrechts geführt. Andere Rechtsformen, wie Stiftungen oder Unternehmen, sind nicht zulässig.

Für Anbauvereinigungen, die Cannabis kollektiv und nicht kommerziell anbauen und für den persönlichen Gebrauch an Mitglieder weitergeben möchten, ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Die Gründung und Registrierung der Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister reicht nicht aus, um Cannabis anbauen zu dürfen. Anbauvereinigungen dürfen maximal 500 Mitglieder haben, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnhaft oder gewöhnlich ansässig sind. Darüber hinaus müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen. Diese Regelungen sollen grenzüberschreitenden Drogentourismus verhindern. Anbauvereinigungen müssen außerdem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten.

Die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ist nur in reiner Form erlaubt, d.h. als Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) und Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) an erwachsene Mitglieder für den persönlichen Gebrauch. Die Weitergabemengen in Anbauvereinigungen sind für erwachsene Mitglieder für den persönlichen Gebrauch auf 25g Cannabis pro Tag bzw. 50g Cannabis pro Monat und 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau begrenzt. Junge Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren dürfen pro Monat höchstens 30g Cannabis für den persönlichen Gebrauch mit einem begrenzten THC-Gehalt von 10 Prozent erhalten. Informationen auf Verpackungen des weitergegebenen Cannabis: Gewicht in Gramm Erntedatum Mindesthaltbarkeitsdatum Sorte durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum

Die Landesregierungen können die Anzahl der Anbauvereinigungen auf eine pro 6.000 Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt begrenzen. Kontrollierte Qualität und Sicherheit durch erlaubnispflichtigen und staatlich überwachten Anbau und Weitergabe in Anbauvereinigungen mit Vorgaben zum Schutz von Heranwachsenden. Bei der Weitergabe von Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen stellen Anbauvereinigungen aufklärende, evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung (Informationsblatt und Beratungsangebot). Dazu ein allgemeines Verbot für Werbung und Sponsoring im Zusammenhang mit Cannabis und Anbauvereinigungen ist vorgesehen. In Anbauvereinigungen ist die simultane Weitergabe von Cannabis zusammen mit Alkohol und anderen Genussmitteln untersagt.

Straßenverkehr

Im Bekanntenkreis unseres Teams kam besonders die Frage auf, wie der Konsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr geregelt werden soll. Die komplette Zusammenfassung dazu gibt es hier.

Jeder Verkehrsteilnehmer muss sicher fahren können. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr prüft derzeit die Blut-THC-Grenzwerte. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe soll bis Ende März 2024 einen Vorschlag für einen THC-Grenzwert vorlegen. Bis dahin gelten die aktuellen Bestimmungen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Fahreignung bei Cannabis werden an diejenigen bei Alkoholproblemen angepasst. Die Fahrerlaubnis darf nur verweigert oder entzogen werden, wenn eine Abhängigkeit von oder Missbrauch mit Cannabis vorliegt. Nach Beendigung einer Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch wird die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs angenommen.

Ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn Tatsachen eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch nahelegen. Bei der Einnahme von medizinischem Cannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung kann ein Gutachten nur dann angeordnet werden, wenn Anzeichen für einen missbräuchlichen Gebrauch vorliegen oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit besteht.

Präventionsmaßnahme

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erweitert ihre Präventionsangebote. Das aktuelle Informationsangebot findet ihr hier. Bei der Weitergabe in der Anbauvereinigung besteht die Möglichkeit, einen Präventionsbeauftragten mit nachgewiesenen Beratungs- und Präventionskenntnissen zu konsultieren.

Strafrecht

Cannabis und nichtsynthetisches THC sind nun nicht mehr als Betäubungsmittel klassifiziert. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für nicht-medizinische Zwecke ist straffrei, ebenso wie der private Anbau von drei Cannabispflanzen. Auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnort ist erlaubt. Wer mehr besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei Überschreitung der Grenze von 30 bzw. 60 Gramm bleibt die Strafbarkeit bestehen.

Die Mindeststrafen für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige wurden erhöht. Verstöße gegen behördliche Erlaubnisvorgaben oder unerlaubte Werbung werden mit Geldbußen geahndet.

Strafschärfungen im Betäubungsmittelgesetz wurden vorgenommen, insbesondere bei Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Für Minderjährige bleiben bisherige Verbote bestehen. Bei Verstößen wird das Cannabis sichergestellt und vernichtet. Zudem werden Eltern und Jugendhilfe informiert.

Verurteilungen im Bundeszentralregister wegen Handlungen, die nun legal sind (z.B. Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm), können auf Antrag gelöscht werden.

Evaluation des Gesetzes

Der Gesetzesentwurf plant eine Evaluierung der gesellschaftlichen Auswirkungen nach dessen Inkrafttreten. Eine erste Bewertung, die den Kinder- und Jugendschutz betrifft, ist nach 18 Monaten geplant. Ein Zwischenbericht zu den Effekten des Gesetzes, inklusive der Auswirkungen auf die organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit Cannabis, soll nach zwei Jahren erfolgen. Eine umfassende abschließende Evaluation ist vier Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen.

Die zweite Säule: Modellprojekte für den kommerziellen Vertrieb

Neben der Erlaubnis zum privaten und gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis sieht das Gesetz auch die Einführung zeitlich und räumlich begrenzter Modellprojekte vor. Diese Projekte ermöglichen den staatlich kontrollierten Anbau, Vertrieb und Verkauf von Cannabisprodukten zu Genusszwecken in ausgewählten Regionen Deutschlands.

Die Modellprojekte sind wissenschaftlich begleitet und sollen über einen Zeitraum von fünf Jahren laufen. Ihr Hauptziel ist es, Erkenntnisse über die Auswirkungen eines regulierten kommerziellen Cannabis-Marktes auf die öffentliche Gesundheit, den Jugendschutz und den Schwarzmarkt zu gewinnen. Durch die gesammelten Daten sollen fundierte Entscheidungen für eine mögliche zukünftige Gesetzgebung getroffen werden können.

Teilnehmende Unternehmen müssen strenge Auflagen erfüllen. Dazu gehören hohe Qualitätsstandards bei Anbau und Produktion, umfassende Maßnahmen zum Jugendschutz und Aufklärungskampagnen über die Risiken des Cannabiskonsums. Der Verkauf ist ausschließlich an Personen über 18 Jahren gestattet, wobei für Jugendliche unter 21 Jahren niedrigere THC-Grenzwerte gelten können.

Die Bundesregierung erhofft sich durch diese Modellprojekte, den illegalen Handel einzudämmen und den Verbrauchern Zugang zu sicheren, kontrollierten Produkten zu ermöglichen. Zudem sollen die Projekte dazu beitragen, Präventionsmaßnahmen zu verbessern und das Konsumverhalten in der Gesellschaft besser zu verstehen. Dieses Vorhaben wurde am 12. April 2023 in einem Eckpunktepapier festgehalten

Fazit: Bedeutender Schritt nach vorne

Das Cannabisgesetz (CanG) stellt einen bedeutenden Schritt in der deutschen Drogenpolitik dar. Es zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Kriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Wir bei Krautvergleich stehen hinter diesem Beschluss. Wir erachten es wichtig und richtig, den Cannabismarkt in Deutschland zu regulieren und gleichzeitig eine risikofreie Alternative für die Konsumenten zu schaffen.

Durch die Entkriminalisierung des Besitzes und Anbaus kleiner Mengen Cannabis sowie die Einführung kontrollierter Lieferketten sollen der Schwarzmarkt geschwächt und die Qualität des konsumierten Cannabis sichergestellt werden. Die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zielen darauf ab, den Konsum unter Jugendlichen zu reduzieren und die Risiken des Cannabiskonsums zu minimieren.a

Die Evaluation des Gesetzes wird wichtige Erkenntnisse über seine Wirksamkeit liefern und mögliche Anpassungen ermöglichen. Das CanG ist ein komplexes Gesetz, das sorgfältig umgesetzt und evaluiert werden muss, um seine beabsichtigten Ziele zu erreichen. Es ist wichtig, die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes im Auge zu behalten und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass es seinen Zweck erfüllt und gleichzeitig potenzielle Risiken minimiert.

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